(BGH, Urteile vom 12.10.2021 und 05.04.2022, Az. VI ZR 513/19, VI ZR 7/21)
Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv oder nach erfolgter Reparatur nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten konkret abrechnet wird, kann der Geschädigte aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit wählen. Das heißt der Geschädigte ist frei und nicht verpflichtet, zu der von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Reparatur vorzutragen und eröffnet ihm die Möglichkeit den Schaden abstrakt zu berechnen.
Die gewählte Art der Schadensberechnung – fiktiv oder konkret – muss jedoch beibehalten werden, da die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen (Vermischungsverbot). Jedoch ist auch nach Abrechnung auf Grundlage einer Abrechnungsart grundsätzlich der Übergang zur anderen Schadensberechnung möglich: auch der zunächst fiktiv abrechnende Geschädigte kann zur konkreten Schadensberechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
Bei der fiktiven Schadensberechnung auf Gutachterbasis kann der Geschädigte jedoch den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen, da diese nicht angefallen ist und fiktiv bleibt. Auch im Falle einer Teilreparatur ist eine Vermengung der Abrechnungsarten nicht möglich, sodass im Falle der fiktiven Abrechnung eine Erstattung der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer nicht möglich ist, da er in diesem Fall die tatsächliche Reparatur nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht.