Der Urlaub kann gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. D.h. von Gesetzes wegen ist eine Urlaubsabgeltung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen – insoweit bedürfte es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch und Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Anspruch ist vererblich.
Weitere Voraussetzung zur Durchsetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist, dass dieser nicht verfallen ist, da dieser Anspruch als reiner Geldanspruch vertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen unterliegt. Gewahrt wird die Ausschlussfrist dadurch, dass der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht insoweit jedoch die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht aus, da diese gerade auf das Gegenteil gerichtet ist, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, vgl. BAG, Urt. vom 17.10.2017, Az. 9 AZR 80/17. Damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht verliert, muss er diesen – etwa als echten Hilfsantrag – ausdrücklich geltend machen.