(OLG Brandenburg, Urt. vom 10.11.2021, Az. 4 U 97/21)
Der GmbH-Geschäftsführer wird grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung berufen, welche auch für die Abberufung zuständig ist. Doch was ist, wenn aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafterversammlung und der formalen Beschlussanforderungen mit dem Nichtzustandekommen von Beschlüssen gerechnet werden muss?
Grundsätzlich ist in einem solchen Fall gleichwohl auf Entscheidung der Gesellschafterversammlung hinzuwirken und im Falle einer Blockade durch Beschreiten des Rechtsweges im Wege einer Beschlussanfechtung die Abberufung zu verfolgen. Eine Abweichung von diesem vorgesehenen Weg ist allerdings dann denkbar, sofern eine besondere Dringlichkeit besteht und gleichzeitig ein Zusammentreten der Gesellschafterversammlung unmöglich ist.
Das OLG hatte nun einen Fall zu entscheiden in dem ein Gesellschafter einer GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Untersagung der Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser GmbH erreichen wollte. Das OLG hat die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes beim Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel erkannt. Angesichts der Bedeutung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung des GmbH-Rechts hat das OLG entschieden, dass für eine derartige Regelungsverfügung jedoch gewichtige Umstände vorliegen müssen, sodass an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen sind.
In der Praxis sollte der Gesellschafter zunächst stets den Weg über die zuständige Gesellschafterversammlung in Erwägung ziehen. Im Falle gewichtiger Gründe und der Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft ist aber zudem die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zu bedenken und gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses die Abberufung und das Tätigkeitsverbot vorläufig zu erzwingen.