(OLG Brandenburg, Urt. vom 03.11.2021, Az. 7 U 194/20)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 737, 723 BGB ist ein Ausschluss eines bestimmten Gesellschafters aus der Gesellschaft möglich, wenn ein gewichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters setzt im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen. Die Gründe für den Ausschluss wiegen schwer, wenn die überwiegend durch ein Verschulden des Auszuschließenden herbeigeführte Zerwürfnis der Gesellschafter einer GbR nicht mehr heilbar ist.
Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Gesellschafter die Gesellschaft mit zahlreichen Klagen überzog. Die übrigen Gesellschafter wollten den Gesellschafter wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Treuepflichten und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus der Gesellschaft ausschließen, insbesondere da seine Klagen die Gesellschaft mit etwa 13.000 € Prozesskosten belastet hatten. Das OLG ließ diese Gründe nicht ausreichen, insbesondere da das Obsiegen des klageaffinen Gesellschafters zeige, dass er nicht ohne jedwede Berechtigung und schlechterdings ohne Rücksicht auf die Gesellschaftsinteressen vorgegangen war.
Im Umkehrschluss kann hieraus gefolgert werden, dass Gründe für den Ausschluss aus einer GbR zureichend sein könnten, wenn der Gesellschafter fortwährend erfolglos klagt und somit seine eigne Rechtsverfolgung um jeden Preis über das Wohl der GbR stellt.
In der Praxis ist stets auf eine ausgewogene gesellschaftsrechtliche Regelung in der Satzung zu achten. Die Gesellschafter haben es so in der Hand, Regelungen zu schaffen, die es der Gesellschaftermehrheit oder einzelnen Gesellschaftern ermöglicht, einen Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen.