Ein ausgeschlossener Gesellschafter kann eine Gesellschafterliste einreichen, die ihn als Gesellschafter ausweist.
(OLG München, Beschl. vom 03.06.2025, 7 W 658/25)
In einer zweigliedrigen GmbH hielten zwei Gesellschafter je 50 % der Anteile. Einer der Gesellschafter wurde im März 2025 wegen angeblicher Wettbewerbstätigkeit ausgeschlossen; seine Anteile wurden eingezogen. Der verbleibende Gesellschafter reichte daraufhin eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die ihn als Alleingesellschafter auswies. Der ausgeschlossene Gesellschafter hielt den Beschluss für unwirksam und beantragte im Eilverfahren seine Behandlung als Gesellschafter sowie die Korrektur der Gesellschafterliste.
Das Oberlandesgericht München gab der Beschwerde teilweise statt. Die GmbH muss eine korrigierte Gesellschafterliste einreichen, die den ausgeschlossenen Gesellschafter weiterhin mit 50 % ausweist. Damit wird sichergestellt, dass er bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch gegenüber Dritten als Gesellschafter gilt. Ansprüche gegen den Mitgesellschafter persönlich wurden hingegen abgelehnt, da kein treuwidriges Verhalten nachgewiesen werden konnte.
Das OLG München stärkt die Rechte ausgeschlossener Gesellschafter. Wer die Unwirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses glaubhaft macht, kann nicht nur verlangen, weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden, sondern auch die Korrektur der im Handelsregister geführten Gesellschafterliste. Damit wird verhindert, dass durch eine einseitige Listeneinreichung Fakten geschaffen werden, die im späteren Hauptsacheverfahren kaum rückgängig zu machen sind. Die Entscheidung weicht von restriktiveren Ansätzen anderer Oberlandesgerichte ab und hat erhebliche praktische Relevanz für den einstweiligen Rechtsschutz im GmbH-Recht.