Zur Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung und Haftung des GmbH-Geschäftsführers

(BGH, Urt. vom 06.11.2018, Az. II ZR 11/17)

Die Erfüllung der Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers obliegt jedem Geschäftsführer persönlich und kann nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden. Im Falle eines Pflichtverstoßes wird zudem schuldhaftes Verhalten vermutet, welches der Geschäftsführer widerlegen kann. Er muss dazu vorbringen und belegen, dass er trotz ausreichender Organisationen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflicht erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht, den Pflichtverstoß nicht erkennen und vermeiden konnte.

Diese persönliche Verantwortung schließt jedoch ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus. Diese Verteilung entbindet jedoch denjenigen, welchem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft.

„Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegiert bare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine Geschäfts- oder Ressortverteilung bedarf nicht zwingend der Schriftform oder einer ausdrücklichen Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das nahe liegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Dokumentation erforderlich ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bestimmt werden.“ Unter diesen Voraussetzungen beschränkt sich die Verantwortung des Geschäftsführers auf Überwachung des Mitgeschäftsführers.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer vorgetragen, dass die kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite des Geschäfts einen anderen Geschäftsführer oblag und ihm der Pflichtverstoß nicht vorwerfbar sei. Es seien wöchentliche Besprechungen durchgeführt wurden, anlässlich dessen er sich auch Kontoauszüge der Gesellschaft habe vorlegen lassen. Unregelmäßigkeiten seien hier nicht erkennbar gewesen. Der BGH ließ dies nicht ausreichen: lediglich die Durchführung von Besprechungen ist für sich genommen nicht ausreichend, da hieraus nicht zwingend folge, dass sich der unzuständige Geschäftsführer, etwa durch gezieltes Nachfragen auf Basis des konkreten Besprechungsinhaltes, ein eigenes Bild über den Geschäftsbereich gemacht habe. Darüber hinaus sei lediglich die Kenntnisnahme von Kontoauszügen nicht ausreichend, da es möglich sei, dass der Kontostand nur deshalb unauffällig sei, da der Mitgeschäftsführer ständig einen Forderungsrückstand vor sich her geschoben und am wirtschaftlichen Abgrund operiert habe.

Stand with Ukraine

Я присоединяюсть к международным санкциям и временно приостанавливаю мои услуги для русских граждан. Я требую от русских властей немедленно прекратить наступательную противозаконную войну против Украины. Кроме того я требую от русских граждан, которые составляют основу для русских властей, больше не поддерживать систему диктатора Путина. Слава Украïнi